Satzung der Werbegemeinschaft UCHTE e.V. als PDF-Datei zum Download.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Werbegemeinschaft Uchte e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Uchte und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, insbesondere durch die gemeinsame Pflege und Vertretung der Interessen der Gewerbetreibenden des Fleckens Uchte einschließlich der Ausrichtung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die im Gemeindebereich Uchte ansässig sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen; über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderquartal bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§ 4 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr jeweils zum Ende eines Kalenderquartals.
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§ 6 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der an den Verein zu entrichtenden Beiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
Die Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen sind unverzüglich auf das laufende Geschäftskonto des Gewerbevereins einzuzahlen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder oder deren Firmenberechtigte über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins zu beachten;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) sich der Vereinsordnung zu unterstellen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder oder deren Firmenberechtigte über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 11 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntmachung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einer Woche.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen (siehe dazu § 14 unter b) Absatz 1 bis 3 dieser Satzung).
Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 16 und 17 dieser Satzung.
§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
turnussmäßig im jährlichen Wechsel 1. Vorsitzender, Schriftführer mit Beisitzer und im Folgejahr 2. Vorsitzender und Kassenwart.
b) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
§ 12 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) Anträge.
§ 13 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem stellvertretenden Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftführer
g) dem Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Einzelvertretungsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende kann gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertreten.
§ 14 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand hat das Recht, nicht mehr arbeitsfähige Ausschüsse aufzulösen.
Jedes Vorstandsmitglied darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.
4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
§ 15 Vereinsfachausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse bilden und auflösen.
Die Aufsichtspflicht über gebildete Ausschüsse liegt beim Vorstand.
Sämtlicher geführter Schriftverkehr ist nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Schriftführer des Vereins abzugeben.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden drei Kassenprüfer, von denen turnusgemäß einer auszuscheiden hat und einer neu hinzugewählt werden muss, sind gehalten, gemeinschaftlich einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Bei der Wahl der Kassenprüfer sollten nur solche Personen benannt werden, die wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Kassengeschäfte kritisch zu prüfen.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 17 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt.
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht im allgemeinen öffentlich durch Handaufheben. Wird jedoch von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss diesem Antrag stattgegeben werden.
3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
4. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in loser Blattform mit laufenden Seitenzahlen zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
5. Bei Versammlungen von Fachausschüssen genügt eine einfache Niederschrift mit Angaben über Versammlungsleiter, Anzahl der Erschienenen, gestellten Anträgen und der Abstimmungsergebnisse. Diese Niederschriften sind dem Schriftführer des Vereins zur Aufbewahrung abzugeben.
§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 19 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Flecken Uchte, der es für Zwecke der Wirtschaftsförderung zu verwenden hat.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Der Verein führt den Namen Werbegemeinschaft Uchte e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Uchte und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, insbesondere durch die gemeinsame Pflege und Vertretung der Interessen der Gewerbetreibenden des Fleckens Uchte einschließlich der Ausrichtung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die im Gemeindebereich Uchte ansässig sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen; über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderquartal bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§ 4 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr jeweils zum Ende eines Kalenderquartals.
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§ 6 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der an den Verein zu entrichtenden Beiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
Die Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen sind unverzüglich auf das laufende Geschäftskonto des Gewerbevereins einzuzahlen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder oder deren Firmenberechtigte über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins zu beachten;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) sich der Vereinsordnung zu unterstellen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder oder deren Firmenberechtigte über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 11 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntmachung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einer Woche.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen (siehe dazu § 14 unter b) Absatz 1 bis 3 dieser Satzung).
Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 16 und 17 dieser Satzung.
§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
turnussmäßig im jährlichen Wechsel 1. Vorsitzender, Schriftführer mit Beisitzer und im Folgejahr 2. Vorsitzender und Kassenwart.
b) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
§ 12 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) Anträge.
§ 13 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem stellvertretenden Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftführer
g) dem Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Einzelvertretungsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende kann gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertreten.
§ 14 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand hat das Recht, nicht mehr arbeitsfähige Ausschüsse aufzulösen.
Jedes Vorstandsmitglied darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.
4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
§ 15 Vereinsfachausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse bilden und auflösen.
Die Aufsichtspflicht über gebildete Ausschüsse liegt beim Vorstand.
Sämtlicher geführter Schriftverkehr ist nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Schriftführer des Vereins abzugeben.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden drei Kassenprüfer, von denen turnusgemäß einer auszuscheiden hat und einer neu hinzugewählt werden muss, sind gehalten, gemeinschaftlich einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Bei der Wahl der Kassenprüfer sollten nur solche Personen benannt werden, die wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Kassengeschäfte kritisch zu prüfen.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 17 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt.
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht im allgemeinen öffentlich durch Handaufheben. Wird jedoch von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss diesem Antrag stattgegeben werden.
3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
4. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in loser Blattform mit laufenden Seitenzahlen zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
5. Bei Versammlungen von Fachausschüssen genügt eine einfache Niederschrift mit Angaben über Versammlungsleiter, Anzahl der Erschienenen, gestellten Anträgen und der Abstimmungsergebnisse. Diese Niederschriften sind dem Schriftführer des Vereins zur Aufbewahrung abzugeben.
§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 19 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Flecken Uchte, der es für Zwecke der Wirtschaftsförderung zu verwenden hat.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.